Jagdhundewesen

“Jagd ohne Hund ist Schund” Diese Jagdweisheit ist nicht nur ein Sprichwort, sondern sogar im Gesetz verankert. So lautet Abs. 1 § 24 des sächsischen Landesjagdgesetzes: „Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen.“
Erst mit dem Bestehen der Jagdeignungs- oder Brauchbarkeitsprüfung ist ein Jagdhund im Sinne des Gesetzes für die Jagd auch einsetzbar.

Die Brauchbarkeit des abgerichteten Jagdhundes kann man im Freistaat Sachsen laut SächsJagdVO vom 27.08.2012 § 6 Abs. (1), (2), (3) durch verschiedene Prüfungssysteme erlangen. Entweder legt der Hund die rassespezifischen Prüfungen des Jagdgebrauchshundeverbandes ab oder er besteht die Brauchbarkeitsprüfung, die unter Aufsicht des Landesjagdverbandes Sachsen durchgeführt wird. Nach bestandener Prüfung wird ein Brauchbarkeitsnachweis ausgehändigt, auf dem die Fachgruppe für welche der Jagdhund brauchbar ist, eingetragen wurde.
Wir unterstützen unsere Verbandsmitgliedern bei der Arbeit mit Ihren jagdlich geführten Hunden durch verschieden Maßnahmen.

Unser Obmann für das Jagdhundewesen, Wdg. Olaf Sprebitz steht für Fragen und Anregungen gern zur Verfügung.

Kontakt: info@jagdverband-torgau.de

In Freud und Leid, zu jeder Stund, hält einer treu zu Dir: Dein Hund!
Wenn Dir ein Mensch ein Unrecht tut und es wird Dir zu bunt,
Beschimpfst Du ihn in Deiner Wut und nennst ihn einen Hund.
Bedenkst nicht, daß ein treues Tier nie so sein könnt wie der.
Der Name Hund ist – glaube mir – ein Schimpfwort nimmermehr.
Er dankt für jedes kleine Stück und blickt Dich an beseelt.
Er spricht zu Dir mit seinem Blick, da ihm die Sprache fehlt.
Erkenn den Wert bevor`s zu spät, sei gut zu Deinem Tier,
Denn, wenn Dein Hund einst von Dir geht, hält niemand mehr zu Dir.

(Verfasser: unbekannt)

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